Was wir fördern

Eine Aufgabe unserer Stiftung zur Förderung interreligiöser Verständigung ist die Unterstützung entsprechender Projekte und Initiativen. Hier finden Sie eine kleine Auswahl bereits geförderter Projekte:

Ihr Förderantrag

Bitte stellen Sie einen Antrag immer unter Verwendung des Antragsformulars  und beachten Sie die Abgabefristen und die Förderrichtlinien.

Abgabefrist für Förderanträge

Im aktuellen Kalenderjahr 2024 stehen leider nur begrenzte Mittel für Förderungen zur Verfügung. Bitte bemühen Sie sich auch um weitere Drittmittel.

 

Über Anträge, die bis zum 09.04.2024 bei uns eingegangen sind, erhalten Sie voraussichtlich bis zum 30.04.2024 Rückmeldung, ob und in welcher Höhe diese gefördert werden.


Über Anträge, die bis zum 04.06.2024 bei uns eingegangen sind, erhalten Sie voraussichtlich bis zum 25.06.2024 Rückmeldung, ob und in welcher Höhe diese gefördert werden.


Bitte stellen Sie Anträge ausschließlich mit Hilfe unseres Förderantrags. Reichen Sie diese bitte nicht per Brief ein, sondern senden Sie uns diese möglichst per E-Mail.


Förderrichtlinien der Dr. Buhmann Stiftung Hannover (Stand 28. März 2022)

  1. Für die Unterstützung förderfähiger Projekte durch die Stiftung ist § 2 der Stiftungssatzung maßgeblich, in dem Ziele und förderfähige Aktivitäten beschrieben sind. (siehe unten)
  2. Die Projekte sollen für die interreligiöse und die interkulturelle Verständigung einen konkreten Nutzen ausweisen. Besonders förderungswürdig sind Projekte, welche das friedliche Zusammenleben von Menschen christlicher und muslimischer Tradition unterstützen. Durch die Dr. Buhmann Stiftung sollen vorrangig Projekte mit kooperativem Charakter gefördert werden.
  3. Das Unterstützungsvolumen soll in der Regel € 5.000,00 pro Antrag nicht überschreiten. Bei Projekten, die in besonderem Maße dem Stiftungszweck (§2 der Satzung) entsprechen, ist eine höhere Förderung in Ausnahmefällen möglich.
  4. Für die Unterstützung eines Projektes ist ein Konzept mit Finanzierungsplan (Einnahmen und Ausgaben) mit einem max. Umfang von 5 Seiten vorzulegen. Dabei ist das Antragsformular der Stiftung zu verwenden. Die Anträge sollen spätestens zwei Monate vor Beginn des geplanten Projektes vorliegen.
  5. Der Vorstand der Dr. Buhmann  Stiftung entscheidet über die Bewilligung und teilt den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen das Ergebnis mit. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass im betr. Haushaltsjahr noch ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen.
  6. Bei geförderten Projekten ist die Unterstützung durch die Stiftung nach außen (Programm, Impressum o.ä.) auszuweisen.
  7. Nach Abschluss des geförderten Projekts ist innerhalb von drei Monaten ein Kurzbericht einschl. der Darlegung der Verwendung der Unterstützungssumme vorzulegen. Aus dem Bericht muss hervorgehen, inwieweit das Projekt dem Stiftungszweck dienlich war. In der Regel wird daraufhin die Fördersumme ausgezahlt. Wird innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (Beschluss) kein Kurzbericht eingereicht, mithin die Fördersumme nicht abgerufen, gilt die Bewilligung der Förderung als widerrufen. Über Abweichungen entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb der Jahresfrist zu stellen.

§ 2 der Stiftungs-Satzung

§ 2 Stiftungszweck


1.

Zweck der Stiftung ist die Förderung des wechselseitigen Verständnisses zwischen Menschen verschiedener Religionszugehörigkeit und unterschiedlicher kultureller Herkunft. Insbesondere will sie das friedliche Zusammenleben von Menschen christlicher und muslimischer Tradition in gegenseitiger Toleranz und Achtung unterstützen. Einen Schwerpunkt bildet die Unterrichtung und Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie der sie erziehenden und betreuenden Menschen.
Auf Grund ihres Sitzes in Hannover und unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel wird die Stiftung vor allem entsprechende Initiativen in Nordwestdeutschland ergreifen und fördern, wobei in begründeten Fällen die Förderung von Initiativen im übrigen Bundesgebiet möglich ist. Möglich ist in Ausnahmefällen auch die Unterstützung von internationalen Projekten mit Beteiligung deutscher Einrichtungen, sofern die Projekte dem in § 2,1,1. Abs. definierten Stiftungszweck entsprechen.

2.
Der Stiftungszweck wird - im Rahmen der sachlichen und persönlichen Möglichkeiten - insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  • Erstellung von Curricula und Unterrichtsmaterialien für eine interkulturelle und interreligiöse Erziehung.
  • Durchführung von entsprechenden Seminaren für Lehrer/innen und Erzieher/innen
  • Schulungen anderer Berufsgruppen, für deren Alltagsarbeit interkulturelle und interreligiöse Kenntnisse besonders nützlich sind.
  • Veranstaltung von Podiumsdiskussionen und Vorträgen im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck. Die Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit aktuelle Fragen und die Suche nach Lösungen hierfür einbeziehen.
  • Organisation von interkulturellen Begegnungen einschl. gemeinsamer Feiern von Angehörigen verschiedener Religionsgruppen.
  • Kooperation mit Initiativen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung sowie mit christlichen, islamischen und anderen religiösen Gruppen.
  • Öffentlichkeitsarbeit und Interessenwahrung zur Entwicklung und Förderung von Projekten und Bestimmungen, welche dem Stiftungszweck dienlich sind.